Mit der TKG-Novelle 2004 wurde § 43 TKG neu eingefügt. Die Vorschrift ermächtigt die BNetzA, im Falle eines Verstoßes gegen § 42 Abs. 4 Satz 3 TKG oder eines verschuldeten Verstoßes gegen eine andere Norm des TKG die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anzuordnen.
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