§ 39 TKG dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 und 2 Universaldienst-RL, wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass auf Endnutzermärkten ohne wirksamen Wettbewerb die nationale Regulierungsbehörde Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht „geeignete regulatorische Verpflichtungen“ auferlegt, wenn die Regulierungsbehörde „zu dem Schluss kommt, dass die Verpflichtungen nach der [Zugangs-] Richtlinie […] nicht zur Erreichung der in Art. 8 der [Rahmen-]Richtlinie […] vorgegebenen Ziele führen würden“ (Art. 17 Abs. 1 lit. b) Universaldienst-RL). Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Universaldienst-RL sollen die nach Abs. 1 auferlegten Verpflichtungen „der Art des festgestellten Problems entsprechen und angesichts der Ziele nach Art. 8 der [Rahmen-]Richtlinie […] verhältnismäßig und gerechtfertigt sein“. Art. 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 Universaldienst-RL enthalten beispielhafte, nicht abschließende Aufzählungen solcher Verpflichtungen, wobei sowohl entgeltbezogene Maßnahmen („keine überhöhten Preise berechnen“, „keine Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anwenden“, „Maßnahmen zur Kontrolle von Einzeltarifen“), als auch nicht entgeltbezogene Maßnahmen („den Markteintritt nicht behindern“, „bestimmte Endnutzer nicht unangemessen bevorzugen“, „Dienste nicht ungerechtfertigt bündeln“) Erwähnung finden.
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