§ 29 WpPG setzt Art. 23 EU-ProspRL um, insbesondere Abs. 1 und 2. Die Norm ergänzt die Vorschriften zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) nach § 28 WpPG, ist unmittelbarer Ausdruck des Herkunftsstaatsprinzips und betrifft die BaFin als Aufnahmestaatsbehörde i. S. v. § 2 Nr. 14 WpPG, als solche sie gegenüber Emittenten, die außerhalb ihres Herkunftsstaats prospektrechtsrelevanten Tätigkeiten nachgehen, auf dem deutschen Hoheitsgebiet bei Feststellung eines Verstoßes gegen das WpPG nicht unmittelbar tätig werden kann. Die Vorschrift ist zugleich eine Ausprägung der allgemeinen Aufsichtskooperationsbefugnis nach § 4 Abs. 2 FinDAG.
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