Ordnungswidrigkeiten sind Delikte, die der Gesetzgeber einer außerstrafrechtlichen Sanktionierung durch die Verwaltung zuführt. Der Begriff der Ordnungswidrigkeit ist in § 1 OWiG als „eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt“ definiert. Bei § 149 TKG handelt es sich um einen materiellen Ordnungswidrigkeitentatbestand. Aufgrund dieser Einordnung finden zudem die allgemeinen Vorschriften des OWiG Anwendung.
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