Durch § 129 TKG wird die bereits in § 77 TKG-1996 enthaltene Befugnis zur Beschlagnahme übernommen. Allerdings wird die Zuständigkeit von der Beschlusskammer auf die BNetzA übertragen. Die Beschlagnahme ist Teil der Ermittlungsaufgaben nach § 128 TKG; dies ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung und dem Wortlaut von § 129 Abs. 1 Satz 1 TKG, wonach Gegenstände beschlagnahmt werden können, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können. Dadurch unterscheidet sie sich von der Beschlagnahmeregelung in § 127 Abs. 7 TKG, deren Funktion auf die Durchsetzung des Auskunftsverlangens nach § 127 Abs. 1 und 2 TKG ausgerichtet ist. Die Beschlagnahme sichert die Beweisführung durch Urkunden und Augenschein. Eine richterliche Anordnung ist zwar nicht im ersten Zugriff erforderlich, unter bestimmten Voraussetzungen aber nachzuholen.
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