Nach § 107 Abs. 3 S. 2 AktG obliegt dem Aufsichtsrat die Überwachung der Wirksamkeit der Internen Revision. Diese Aufgabe wird nach dem Gesetzestext dem Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats zugeordnet. Für den Fall, dass kein Prüfungsausschuss existiert, obliegt diese Aufgabe nach der Gesetzesbegründung zur Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) im Jahr 2009 dem Gesamtaufsichtsrat. Dieses folgt bereits aus der gemäß § 111 Abs. 1 AktG dem Aufsichtsrat obliegenden Aufgabe zur Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes, welche die Rechtmäßigkeit sowie die Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Handelns des Leitungsorgans umfasst und sich somit auch auf die Interne Revision bezieht, sofern eine Interne Revision in Unternehmen von der Unternehmensleitung eingerichtet worden ist. Für Aufsichts- bzw. Verwaltungsräte in Banken und sonstigen Finanzdienstleistungsunternehmen wurde eine entsprechende Verpflichtung in § 25 d Abs. 9 Nr. 2 KWG festgeschrieben.
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