Das Gesundheitswesen zählt im Steuerrecht zu den privilegierten Bereichen und kommt somit in den Genuss einer Vielzahl von Steuervergünstigungen (Steuerfreiheit oder geringere Steuersätze), welche sich über mehrere Steuerarten erstrecken (Bspw.: § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 3 Nr. 6 und Nr. 20 GewStG, § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 6 GrStG; § Nr. 6 GrStG; § 7 GrStG; § 4 Nr. 14 UStG; § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG; § 10b EStG; § 13 Nr. 16 und 17 ErbStG). Da ein Wegfall der Privilegierung grundsätzlich mit nicht unerheblichen Steuerzahlungen verbunden ist, stellt dieser Bereich ein weiteres Prüffeld der Internen Revision dar. Meist spielt dort der Begriff „Gemeinnützigkeit„ oder die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke eine zentrale Rolle. Die steuerbegünstigten Zwecke werden in der Abgabenordnung (AO) geregelt (§§ 51 ff. AO). Die Voraussetzungen sind hierbei nicht von einer bestimmten Rechtsform des Krankenhauses abhängig und können somit sowohl von Kapitalgesellschaften (meist GmbH und AG), Vereinen, privatrechtlichen Stiftungen, öffentlich-rechtlichen Krankenhäusern als Regie- oder Eigenbetrieb erfüllt werden. Krankenhäuser werden in der Regel die anerkannten gemeinnützigen Zwecke des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO) verfolgen und in Teilen auch der Förderung der Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO) dienen.
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