– Der Umsatzdefinition kommt erhebliche Bedeutung zu, da der Umsatz eine wichtige Kennzahl für die Beurteilung der Ertragslage von Unternehmen darstellt. Zudem ist die Kennzahl Umsatzerlöse auch für die Buchführungspflicht von Einzelkaufleuten gemäß § 241 a HGB sowie die Abgrenzung der Größenklassen in §§ 267, 293 HGB und §§ 1, 11 PublG relevant.
– Welche Erlöse im Einzelnen zu den Umsatzerlösen zählen ist in Abhängigkeit von der Branche des Unternehmens festzulegen. Die Abgrenzung der Umsatzerlöse von den sonstigen betrieblichen Erträgen kann im Einzelfall umstritten sein. Eine einmal gewählte Abgrenzung ist im Hinblick auf den Grundsatz der Darstellungsstetigkeit beizubehalten.
– Umsatzerlöse sind nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer auszuweisen.
– Durch das BilMoG haben sich keine Änderungen zur bisherigen Rechtslage ergeben.
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