Datenschutzrecht ist konzeptionell und systematisch eine „allgemeine“ Querschnittsmaterie mit zugleich Anspruch auf „speziellen“ Vorrang. Das Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten ist deshalb oft fraglich, v. a. zu anderen allgemeinen Spezialmaterien wie dem Verbraucher(schutz)recht (I.; Heft 5, S. 165 f.). Das europäische Datenschutzrecht bezweckt nicht nur die Regelung eines Belangs oder eines Aspekts, sondern will verschiedene Belange zu einem (abschließenden) Ausgleich bringen (II.; Heft 5, S. 166). Dies manifestiert sich sowohl im materiellen Recht (III.; Heft 5, S. 167 ff.) als auch in verschie denen Koordinierungsmechanismen hinsichtlich der Durchsetzungsinstanzen hinsichtlich der Durchsetzungsinstanzen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2017.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-27 |
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