„Ein Verschweigen nachteiliger Tatsachen i.S.d. § 264a StGB erfordert ein bewusstes ‚Nichtsagen‘ oder Verheimlichen.“ Anhand dieses Leitsatzes einer Entscheidung des OLG Dresden vom 30. August 2012 lässt sich das strafrechtsdogmatische Problem der Abgrenzung unechter Unterlassungsdelikte von echten Unterlassungsdelikten im Kontext aktueller kapital marktstrafrechtlicher Fragestellungen behandeln. Der Wortlaut des Leitsatzes bezog sich auf den Kapitalanlagebetrug gemäß § 264a StGB, dort auf dessen Abs. 1 2. Alt. und entspricht genau derjenigen Formulierung, die im Jahr 2007 bereits das Bundesverfassungsgericht für seine Entscheidung zur Auslegung dieses Tatbestands wählte. Das OLG Dresden übernahm die Wendung, ohne dabei näher auszuführen, was mit bewusstem Nichtsagen eigentlich gemeint sein soll. Kann man z.B. auch unbewusst nichts sagen? Besteht ein Unterschied zwischen Nichtsagen und Verheimlichen? Aus der gewählten Formulierung lässt sich der Eindruck gewinnen, als begriffen Bundesverfassungsgericht und ihm folgend auch das OLG Dresden den Tatbestand des § 264a Abs. 1 2. Alt. StGB als ein unechtes Unterlassungsdelikt – mit der Konsequenz, dass nach allgemeiner Ansicht die strengen Voraussetzungen des § 13 StGB erfüllt sein müssen. Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit dem Beleg dieser These, indem sie diese dogmatisch herleiten und stabilisieren.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-11 |
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