Untreue. Da geht es nicht mehr, wie nach der damaligen Fassung vom 1. Januar 1872, nur um Angehörige heute kaum noch bekannter Berufe – „Feldmesser“, „Wäger“, „Güterleute“ oder „Schauer“. Zwar ist der Untreuetatbestand in seiner aktuellen Fassung (§ 266 Abs. 1 StGB) auch heute noch als Sonderdelikt ausgestaltet. Die Beschränkung auf bestimmte Berufe ist aber entfallen. Als Täter kommt in Betracht, wer eine besondere Verantwortung für die materiellen Güter einer anderen Person, also eine Vermgögensbetreuungspflicht innehat. Und so geht es dieser Zeiten auch um Architekten, Betreuer, Compliance-Officer, Geschäftsführer, Hausverwalter, Insolvenzverwalter, öffentliche Bedienstete, wie z.B. (Ober-)Bürgermeister, aber auch um Notare, Sparkassenvorstände, Vertragsärzte, Wirtschaftsprüfer u.v.m. – von A bis W ist eigentlich jeder und jede mit dabei. Der Untreuetatbestand hat sich auch wegen dieser Erweiterung des potentiellen Täterkreises zum Schlüsseldelikt des modernen Wirtschaftsstrafrechts und zur Zentralnorm wirtschaftsstrafrechtlicher Regulierung entwickelt. Um es mit Worten Ransieks auszudrücken: „Untreue passt immer“. Das könnte man positiv verstehen, ist so aber wohl nicht gemeint.
| Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
| ISSN: | 2193-9950 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
| Veröffentlicht: | 2021-12-15 |
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