Die zentrale Patientenaufnahme legt den Grundstein für die korrekte Abrechnung der Leistung und damit für die Sicherung der Erträge aus der Krankenhausbehandlung.
Zunächst ist bei der Aufnahme eines Patienten zu prüfen, ob die Behandlung stationär oder ambulant erfolgt. Die ambulante Krankenhausbehandlung ist nach wie vor die Ausnahme von der Regel, weswegen hier besondere Sorgfalt bei der Erfassung und Dokumentation der Daten erforderlich ist.
In folgenden Fällen können gesetzlich versicherte Patienten ambulant im Krankenhaus behandelt werden:
– Notfallambulanz
– Ambulante Operationen (AOP) nach § 115 b SGB V
– Ambulante Behandlung durch KH-Ärzte nach § 116 SGB V
– Ambulante Behandlung bei Unterversorgung, § 116 a SGB V
– Ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116 b SGB V
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