Der Zweck des aufsichtsrechtlichen Rahmenwerks unterscheidet sich grundlegend von dem der IFRS-Rechnungslegung. Die IFRS-Rechnungslegung hat die Bereitstellung von entscheidungsnützlichen Informationen zum Ziel. Demgegenüber ist es das Ziel des Aufsichtsrechts, das Risiko zu reduzieren, dem die Einleger der Institute ausgesetzt sind, und die Finanzmarktstabilität zu wahren. Es soll das Ausscheiden von Instituten aus dem Markt verhindert oder derart gestaltet werden, dass Nachteile für die Gesamtwirtschaft vermieden werden können. Ein einmal in Schieflage geratenes Institut soll die Solvabilität anderer Marktteilnehmer nicht gefährden. Vor diesem Hintergrund wird von Instituten im Rahmen der ersten Säule von Basel III die Erfüllung von aufsichtsrechtlichen Kapitalquoten verlangt, um deren Risiken auf eine aus regulatorischer Sicht vertretbare Relation zu den zur Verfügung stehenden Eigenmitteln zu begrenzen. Durch Bilanzpolitik in der IFRS- Rechnungslegung lassen sich die aufsichtsrechtlichen Kapitalquoten aber gezielt beeinflussen. Da Sachverhaltsabbildungen als bilanzpolitische Maßnahmen lediglich auf die bilanzielle Darstellung des zugrunde liegenden Mengen- und Wertgerüsts rekurrieren, steht einer auf ihnen fußenden Erhöhung aufsichtsrechtlicher Kapitalquoten aus realökonomischer Sicht weder eine Risikoreduktion noch eine Erhöhung der Eigenmittel gegenüber. Es handelt sich vielmehr um eine artifiziell herbeigeführte Erhöhung der aufsichtsrechtlichen Kapitalquoten, die der Intention der ersten Säule von Basel III, eine risikoadäquate Eigenmittelausstattung durch aufsichtsrechtliche Kapitalquoten zu forcieren, und damit der Zielsetzung des aufsichtsrechtlichen Rahmenwerks insgesamt zuwiderläuft.
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