Verkaufs- und Emissionsprospekte dienen dazu, den Anlegern ein möglichst genaues Bild über die realen Grundlagen der angebotenen Finanzanlage zu vermitteln, insbesondere ein Urteil über die wirtschaftliche Entwicklungsfähigkeit des Emittenten und mittelbar über die Qualität der Finanzanlage zu ermöglichen. Sind die dazu notwendigen Angaben in den Verkaufsunterlagen – dem Prospekt – unrichtig oder unvollständig, so kann dies eine Haftung der jeweiligen Prospektverantwortlichen begründen. Für eine solche Prospekthaftung kommen unterschiedliche Anspruchsgrundlagen in Betracht. Grundlegend ist die Unterscheidung zwischen der spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung und der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung, wie sie von der Rechtsprechung entwickelt wurde. Welcher Tatbestand einschlägig ist, richtet sich danach, auf welcher Rechtsgrundlage eine Prospektveröffentlichung beruht.
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