– Grundsätzlich sind alle Kaufleute zur Rechnungslegung verpflichtet. Kleine Einzelkaufleute können aber auf die Einrichtung einer Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschlüssen verzichten. In diesem Fall erstellen sie für steuerliche Zwecke eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
– Im Übrigen besteht der Jahresabschluss von Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.
– Eine Personenhandelsgesellschaft ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG) fällt unter das Rechnungslegungsrecht der Kapitalgesellschaften.
– Der Jahresabschluss von Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften mit natürlicher Person als persönlich haftenden Gesellschafter ist nur dann prüfungs- und offenlegungspflichtig, wenn das Unternehmen unter das Publizitätsgesetz fällt.
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