„Vertraue, aber kontrolliere auch“ hat bereits Lenin gesagt und dies hat sich inzwischen zu einem integralen Bestandteil jeglicher Wirtschaftstätigkeit entwickelt. Die Verpflichtung zur Einrichtung eines internen Kontrollsystems (IKS) ergibt sich u.a. aus § 91 Abs. 2 AktG oder § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWG. Auch der Sarbanes-Oxley Act von 2002 hat die Bedeutung des IKS und insbesondere die Verantwortung der Vorstände und der Wirtschaftsprüfer für die Einrichtung und Wirksamkeit des IKS hervorgehoben.
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