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Dokument Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt

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Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt

Durch §§ 110 und 112 (1) GemO BW, 106 GO Bayern, 113 GO Bran, 131 HGO, 119 NGO, 102 (1) GO NRW, 112 (1) GemO Rh.-Pfalz, 121 KSVG, 116 (1) GO SH, 104 (1) und 106 GO Sachsen, 129 GO LSA und § 84 ThürKO werden den Rechnungsprüfungsämtern so genannte Pflichtaufgaben übertragen, die sie unabhängig von der Größe der Gemeinde und der personellen Besetzung wahrzunehmen haben. Daneben können ihm in fast allen Bundesländern (Ausnahme: Bayern und Thüringen) weitere Aufgaben übertragen werden. Die Berechtigung hierzu ist unterschiedlich geregelt. In Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Sachsen ist die weitere Übertragung von Aufgaben ausschließliches Recht der Gemeindevertretung. In den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland steht dieses Recht dem Bürgermeister zu. In Hessen können der Gemeindevorstand, der Bürgermeister, der für die Verwaltung des Finanzwesens bestellte Beigeordnete und die Gemeindevertretung dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen. Die Gemeindeverfassung in Mecklenburg-Vorpommern hat die kommunale Rechnungsprüfung durch ein Rechnungsprüfungsamt nicht geregelt; das Prüfungswesen wird in dem Kommunalprüfungsgesetz (KPG) vom 6. 4. 1993 beschrieben.

Seiten 51 - 122

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