1. Der Antragsteller hat das gemäß §§ 406e, 475 StPO erforderliche berechtigte Interesse an der Akteneinsicht schlüssig und substantiiert darzulegen. Der lediglich pauschale Verweis darauf, etwaige Schadensersatzforderungen aus der verschleppten Insolvenz gegen die Angeklagten prüfen zu wollen, ist zur Substantiierung nicht hinreichend.
2. Altgläubiger, deren Ansprüche bereits vor der Insolvenzreife entstanden sind, können grundsätzlich nur den Quotenschaden aufgrund der letzten Verschleppungsperiode ersetzt verlangen. Der Quotenschaden nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO bzw. § 283 StGB ist gemäß § 92 InsO durch den Insolvenzverwalter geltend zu machen. Ein eigenständiges berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht besteht für den Insolvenzgläubiger insoweit nicht.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-31 |
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