Die letzten Jahre waren geprägt von einer Vielzahl von organisatorischen Auslagerungen aus den kameral rechnenden Kommunalhaushalten in die kfm. rechnende Eigenbetriebsform (insb. i.F.v. Vermögens- bzw. Gebäudemanagementbetrieben) und von einem deutlichen Trend zu kommunaler Tätigkeit in Privatrechtsform (v.a. in der Rechtsform der GmbH). Ursächlich für diese Tendenz ist neben potenziellen steuerlichen Vorteilhaftigkeiten und der erhöhten Flexibilität durch die sog. „Flucht aus dem Budget“ nicht zuletzt auch der Zugang zum kfm. Rechnungswesen bzw. die Umgehung des kommunalen Haushaltsrechts („Flucht aus der Kameralistik“) und damit auch die Flucht aus den Kreditaufnahmebegrenzungen und – bei der Aufgabenerfüllung in Privatrechtsform – aus den Vergabeordnungen (VOB/VOL/VOF), zumindest unterhalb der sog. „Schwellenwerte“. Aufgrund der nunmehr anstehenden Einführung der Doppik auch im Kernhaushalt der Gemeinde und den im Vergleich zu bisher wesentlich erweiterten Möglichkeiten einer flexiblen Haushaltsführung entfallen allerdings größtenteils zwei der bisher stets vorgebrachten Argumente für die Ausgliederung kommunaler Tätigkeiten, wodurch sich der beschriebene Trend womöglich abschwächt oder gar umkehrt.
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