Die primäre Pflicht zur Insolvenzantragsstellung liegt beim Geschäftsführer (§ 15a Abs. 1 InsO, § 64 Abs. 1 GmbHG a.F.). § 15a Abs. 3 InsO i.d.F. MoMiG geht über die bisherigen Regeln hinaus, als nunmehr auch die Gesellschafter kraft ihrer Ersatzzuständigkeit bei Führungslosigkeit der juristischen Person im Falle von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft antragsberechtigt (§ 15 Abs. 1 InsO n.F.) und zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet sind.
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