Im Rahmen des vom KonTraG geforderten Risikomanagements nimmt gemäß § 91, 2 AktG das rechtzeitige Erkennen bestandsgefährdender Risiken eine hervorgehobene Stellung ein. Damit gewinnt die Konzeption von Frühaufklärungssystemen, die schon lange vor Inkrafttreten des KonTraG diskutiert wurde, an Aktualität und anwendungsbezogener Relevanz. Auch wenn das KonTraG seine Vorschriften auf Einzelunternehmen und Konzerne beschränkt, so liegt eine Übertragung der Frühaufklärungsidee auf Supply Chains sehr nahe, da solche Kooperationsformen von Unternehmen als am Markt konkurrierende, faktische Wirtschaftseinheiten verstanden werden müssen. Zudem scheinen die Voraussetzungen für den Aufbau und Betrieb von Frühaufklärungssystemen in Supply Chains günstig, da die enge Zusammenarbeit in solchen Kooperationsformen und speziell der intensive Informationsaustausch sowie die unterschiedlichen Beobachtungsräume und -perspektiven der einzelnen Supply Chain- Partner eine solide Basis für die gemeinschaftliche Frühaufklärung von latenten Risiken und Chancen bieten. Allerdings ergeben sich auch spezifische Anwendungsbedingungen und Probleme bei der Verwirklichung solcher Vorhaben, die ihre Ursachen hauptsächlich in den Spezifika von Supply Chains selbst haben.
Seiten 341 - 351
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.