Nach IFRS gibt es keinen eigenen/einzelnen Standard, der die Eigenkapitaldefinition, -abgrenzung und -abbildung zusammenhängend regelt. Vielmehr finden sich im Framework (F.) und in diversen Standards Hinweise bzw. Regelungen zum Eigenkapital und seiner Abbildung im IFRS-Abschluss.
Die IFRS definieren das Eigenkapital in F.49(c) als den nach Abzug aller Schulden verbleibenden Restbetrag der Vermögenswerte eines Unternehmens. „Veränderungen des Eigenkapitals eines Unternehmens zwischen dem Beginn und dem Ende der Berichtsperiode spiegeln die Zu- oder Abnahme seines Nettovermögens während der Periode wider.“ (IAS 1.109 Satz 1). Weitere Erläuterungen zum Eigenkapital sind F.65 ff. zu entnehmen. Bei der Einordnung eines Finanzinstruments stellen die IFRS bezüglich des Eigenkapitals eines Unternehmens auf ein Eigenkapitalinstrument ab. Ein solches liegt bei einem Vertrag vor, der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller dazugehörigen Schulden begründet (vgl. IAS 32.11). Das zentrale Kriterium des materiellen Eigenkapitalbegriffs nach IAS 32.16 ff. ist dabei grundsätzlich das Fehlen eines Rückforderungsrechts des Kapitalgebers, sei es als vertragliche Verpflichtung zur Leistung von flüssigen Mitteln, anderen finanziellen Vermögenswerten oder zur Übertragung eines anderen Finanzinstruments unter potenziell ungünstigen Bedingungen.
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