Es ist naheliegend, dass sich manches deutsche Unternehmen die Frage stellt, ob durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung die Mühen und Kosten, die mit E-Discovery verbunden sind, nicht vermieden werden können. So bietet sich an, schon bei der Vertragsgestaltung und -verhandlung für die Streitbeilegung ein Forum zu wählen und dieses durchzusetzen, das E-Discovery eben nicht kennt. Sich schon bei der Vertragsgestaltung Gedanken zu einer möglichen streitigen Auseinandersetzung zu machen, ist stets sinnvoll. Einem deutschen Zulieferer ist es so vielleicht – entsprechendes Verhandlungsgewicht vorausgesetzt – möglich, mit seinem US-amerikanischen Vertragspartner die ausschließliche Zuständigkeit deutscher Gerichte zu vereinbaren. Wird aber ein US-amerikanischer Verbraucher durch ein Produkt des deutschen Zulieferers geschädigt und verklagt der geschädigte Verbraucher den deutschen Zulieferer, kommt – mangels vertraglicher Bindung – diese Gerichtsstandsklausel zugunsten deutscher Gerichte selbstverständlich nicht zur Anwendung. Regelmäßig lässt sich die ausschließliche Zuständigkeit deutscher Gerichte im US-amerikanischen Rechtsverkehr vertraglich auch nur schwer durchsetzen und schon gar nicht, wenn ein Schaden schon eingetreten ist und der Geschädigte auf Discovery in jeder Form angewiesen ist, um seine Ansprüche durchzusetzen.
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