Angehörige der steuerberatenden Berufe können nach § 392 Abs. 1 HS. 1 AO nicht nur im Ermittlungsverfahren der Finanzbehörde, sondern gemäß § 392 Abs. 2 AO i. V. m. § 138 Abs. 2 StPO auch im strafgerichtlichen Verfahren allein als Wahlverteidiger auftreten, wenn das Gericht dies genehmigt und es sich nicht um Fälle notwendiger Verteidigung handelt.
Die diesbezügliche Genehmigung kann vom Gericht jedoch wieder zurückgenommen werden, wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass ausreichende Kenntnisse im Strafverfahrensrecht wie im materiellen Strafrecht nicht gegeben sind. Die Entscheidungen des Gerichts (Zulassung, Verweigerung oder Rücknahme der Zulassung als Verteidiger) sind mit der sofortigen Beschwerde nach § 304 StPO angreifbar.
Ist eine Zulassung nach § 138 Abs. 2 StPO erfolgt, so darf im Unterschied zu § 392 Abs. 1 AO der Angehörige der steuerberatenden Berufe auch seine Verteidigung auf außersteuerliche Delikte erweitern.
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