Der europäische Gesetzgeber verpflichtet die Mitgliedstaaten über Art. 24 der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG zur Etablierung (irgend-)eines Sanktionssystems, um Verstöße gegen die nationalen Umsetzungen zu ahnden. Im Bereich der Sanktionierung durch Bußgelder zeigen sich bei näherer Betrachtung erhebliche Unterschiede bei den eingerichteten Kontrollstellen. Diese behördliche Praxis soll im Folgenden anhand eines Vergleichs ausgewählter Mitgliedstaaten durchleuchtet werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2017.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-04-28 |
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