Das bankmäßige Depotgeschäft hat sich den praktischen Erfordernissen angepasst, so dass nicht nur das Verwahrgeschäft „im Sinne des Sprachgebrauchs des bürgerlichen Rechts“ betrieben wird, sondern rechtlich und wirtschaftlich auch die Wertpapierverwahrung von Wertrechten, Treuhand – WR – Gutschriften über im Ausland aufbewahrte Wertpapiere sowie Sonderformen wie Depotguthaben per Erscheinen und Guthaben aus Schuldscheindarlehen umfasst. Neben der reinen Verwahrung bieten Kreditinstitute auch bestimmte, verbundene Dienstleistungen gemäß Nr. 13 ff. der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte an. Die depotmäßige Verwahrung setzt die offene Übergabe von Wertpapieren voraus.
Seiten 157 - 181
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
