Wie sich aus § 400 AO ergibt, ist die BuStra berechtigt, einen Strafbefehlsantrag zu stellen. Vor dem Erlass des Strafbefehls ist dem Beschuldigten rechtliches Gehör zu gewähren. Gemäß § 79 Abs. 1 JGG ist ein Strafbefehl nicht gegenüber Jugendlichen möglich. Stattdessen gibt es hier das vereinfachte Jugendverfahren nach §§ 76–78 JGG. Der BuStra stehen gemäß § 406 Abs. 1 AO die Rechte der Staatsanwaltschaft solange zu, bis die Hauptverhandlung nach § 408 Abs. 3 S. 2 StPO anberaumt oder Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben wurde.
Seiten 513 - 514
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: