Der Beitrag beleuchtet, wie sich Gnade vor Recht, im Sinne eines Absehens von arbeitsrechtlich zulässigen Disziplinarmaßnahmen, in die repressive Compliance einfügen lässt. Einleitend wird die Pflichtenstellung des Leitungsorgans zur Ahndung von Compliance-Verstößen dargestellt, die zum vermeintlichen Vorteil eines Unternehmens begangen werden (Entlastungskriminalität). Im Weiteren befasst sich der Beitrag kritisch mit der verbreiteten Ansicht, nach der im Betrieb verhängte Sanktionen eine generalpräventive Abschreckungswirkung auf mögliche Nachahmer haben. Das daraus abgeleitete Denkmodell Gnade vor Recht, das nicht zu einer regelhaften – jedoch zu einer situativ zweckmäßigen – Milde zugunsten der Compliance aufruft, stützt sich in Teilen auf die Theorie der kriminellen Verbandsattitüde.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2022.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-28 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: