Wie bereits aus dem Grundlagenkapitel hervorgegangen ist, war bis zur Umsetzung des BiMoG jeder Kaufmann buchführungspflichtig (§ 238 (1) HGB) und hatte zu Beginn seiner Tätigkeit sowie zum Ende des Geschäftsjahres ein Inventar aufzustellen (§ 240 (1), (2) HGB) und eine Bilanz bzw. einen Jahresabschluss zu erstellen (§ 242 (1)-(3) HGB). Mit Inkrafttreten der Vorschriften §§ 241a HGB und § 242 (4) HGB sind handelsrechtlich Einzelkaufleute von diesen Pflichten befreit, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Umsatzerlöse 500.000 € und der Jahresüberschuss 50.000 € nicht überschreiten. Die Bedingungen für eine Befreiung müssen zwingend kumulativ erfüllt werden. Mit der Voraussetzung, dass die Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unterschritten werden müssen, soll Kontinuität in der Rechnungslegung geschaffen und somit vor allem ein jährlicher Wechsel von handelsrechtlicher Rechnungslegung zur EÜR et vice versa verhindert werden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die Schwellenwerte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden. Bei Neugründungen bleibt somit zunächst die Pflicht zur Anwendung der §§ 238ff. HGB bestehen.
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