Anmerkung zu BGH, Urteil vom 09.05.2017 - 1 StR 265/16 = BGH wistra 2017, 390 ff.
1. Für die Bemessung einer Geldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG ist von Bedeutung, inwieweit das betroffene Unternehmen seiner Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein „effizientes“ Compliance-Management-System installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt ist.
2. Bei der Bemessung der Geldbuße kann zudem eine Rolle spielen, ob das Unternehmen in der Folge des aufgedeckten Normverstoßes seine entsprechenden Regelungen optimiert und seine betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.
(Leitsätze der Verfasserin)
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-02 |
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