Der EuGH hat in einem Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO die Mitteilung der konkreten Identitäten von Datenempfängern umfasst. Hat eine datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle personenbezogene Daten gegenüber einer anderen Stelle offengelegt, müssen diese „Empfänger“ i. S. d. Art. 4 Nr. 9 DSGVO bei der Beantwortung des Auskunftsersuchens konkret benannt werden. Die Entscheidung des Gerichts beruht auf einer Vorlagefrage des österreichischen Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO. In dem Ausgangsrechtsstreit hatte eine Person von der Österreichischen Post Mitteilung unter anderem darüber verlangt, gegenüber welchen Empfängern eine Offenlegung ihrer Daten stattgefunden habe.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2023.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-03-04 |
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