Der Tatbestand der insolvenzrechtlichen Überschuldung liegt nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO vor, wenn „das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich“. Jener (oberflächlich) simpel klingende Wortlaut steht diametral „zu den Schwierigkeiten einer theoretischen Interpretation der Vorschrift und den Problemen einer praktikablen Implementierung der damit verbundenen Messprobleme“. Ursächlich hierfür sind vornehmlich die mangelnden gesetzlichen Vorgaben zu den einzelnen Prüfschritten sowie die zugrunde liegende Materie.
Bevor indes die Schwierigkeiten und Probleme näher erörtert werden, erscheint es zunächst geboten, auf die Grundfragen einer jeden Überschuldungsprüfung einzugehen. Hierbei werden nachfolgend zu Beginn die wichtigsten Meilensteine der Entwicklung des Überschuldungsbegriffs von der KO (1877) bis zur InsO ausgeführt, bevor der aktuelle Aufbau konkretisiert wird. Daran anknüpfend sind der potenzielle Anwendungsbereich, der Gegenstand sowie der Zweck der Überschuldungsprüfung zu beleuchten. Den Zeitpunkt der Prüfung sowie den dabei zugrunde zu legenden Beurteilungsmaßstab stellen sodann zusammen mit der praktischen Bedeutung des Überschuldungstatbestands abschließende Erläuterungen dar.
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