Wenn es auf den Komplex „Datenschutz und Automobilität“ zu sprechen kommt, fällt einem zunächst der grundlegende Unterschied zwischen der Autobahn und der Datenautobahn auf, der Unterschied also zwischen § 4 Abs. 1 BDSG und §§ 1, 2 StVO. Während das Befahren von Datenbahnen mit Personendaten im Grundsatz verboten ist, ist das Befahren von Straßen mit Personenwagen im Grundsatz erlaubt. Eine Übertragung des datenschutzrechtlichen Verbotsprinzips in das Ordnungsrecht auf den realen Straßen würde bestimmt einen Aufschrei hervorrufen – obschon sich sicherlich Stimmen fänden, die jenes wegen der auf realen Straßen nicht minder hohen Gefährdungslage für höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit befürworteten. Zwar lässt sich jedes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt durch Ausweitung der Verbotsausnahmen einschränken und damit relativieren. Dennoch ergeben sich neben dem Signalcharakter solcher Rechtsstruktur stets auch praktische Folgen bei Normauslegung und Beweislast.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2014.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-04-29 |
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