Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO rechtmäßig, wenn sie „für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich [ist], die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen“. Der Wortlaut des Erlaubnistatbestandes bietet den Nährboden für Auslegungsfragen und Kontroversen: Ist die nach lit. b) zulässige Verarbeitung tatsächlich auf die Erfüllung beschränkt? Sind auch einseitige Schuldverhältnisse erfasst? Wie sieht es mit Bonitätsabfragen bei der Vertragsanbahnung aus? Und vor allem, wie ist „erforderlich“ auszulegen? Sind Daten als Entgelt bspw. erforderlich?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2023.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-07-07 |
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