Im Zusammenhang mit der Bilanzierung tatsächlicher und latenter Steuern sehen die IFRS umfangreiche Angaben für den Anhang, die Notes, vor. Neben den allgemeinen Angabepflichten des IAS 1 enthält IAS 12.79ff. spezielle Angabepflichten zu tatsächlichen und latenten Ertragsteuern.
Entsprechend den allgemeinen Angabepflichten des IAS 1 sind in den Notes die Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses und die maßgeblichen Rechnungslegungsmethoden anzugeben (IAS 1.112 (a) i.V.m. IAS 1.117ff.). Neben den bei der Erstellung des Abschlusses herangezogenen Bewertungsgrundlagen fordert IAS 1.117 die Erläuterung der sonstigen angewandten Rechnungslegungsmethoden, die für das Verständnis des Abschlusses relevant sind. In Bezug auf tatsächliche und latente Steuern wird in IAS 1.120 explizit ausgeführt, dass Adressaten von einem ertragsteuerpflichtigen Unternehmen die Angabe der Rechnungslegungsmethode bezüglich der Ertragsteuern einschließlich latenten Steuern erwarten.
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