Nach der vor allem in der älteren Literatur verbreiteten Meinung gewähren die IFRS im Vergleich zur deutschen Rechnungslegung verhältnismäßig wenig Wahlrechte in Bilanzierung und Bewertung. Insbesondere durch die Umsetzung des Improvement Projects im Dezember 2003 haben sich die bei IFRS seinerzeit noch vorhandenen offenen Wahlrechte verringert. Hieraus wurde zumeist eine höhere Vergleichbarkeit der nach internationalen Vorschriften erstellten Abschlüsse gefolgert. Allerdings hat in den letzten 15 Jahren eine gewisse gegenläufige Tendenz eingesetzt, die darin besteht, wieder vermehrt offene Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte einzuräumen. Die Motivlage für die Gewährung dieser Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte ist durchaus unterschiedlich und kann – wie im Falle der Verwendung der Full-Goodwill- Methode statt der Neubewertungsmethode zur Konsolidierung von Tochterunternehmen mit Anteilen nicht beherrschender Gesellschafter – mit konzeptionellen Gründen (konsequente Umsetzung der Einheitstheorie) unterlegt sein, auf der Verringerung von Bilanzierungs- und Bewertungsunterschieden zu verschiedenen Landesrechten (so im Falle der Einräumung der Option zur Equity-Bewertung zur Bewertung der Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen im separaten Einzelabschluss) oder auf Praktikabilitäts- und Wesentlichkeitsüberlegungen basieren.
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