Dem Begriff des „Joint Ventures“ liegt, wie in Kapitel 2.2 bereits beschrieben wurde, grds. ein uneinheitliches Verständnis zugrunde. Wenig verwunderlich ist es daher, dass sich auch für Zwecke der Rechnungslegung weltweit kein einheitliches Bild zeichnen lässt. Terminologisch werden für die Ausprägungsform des Gemeinschaftsunternehmens im Englischen die Begriffe „joint ventures“, „corporate joint ventures“ oder „jointly controlled entities“ verwendet. Außerdem zeigen sich zwischen den Rechnungslegungssystemen Unterschiede im Hinblick auf die Definition und inhaltliche Abgrenzung von Gemeinschaftsunternehmen sowie deren bilanzielle Abbildung. Die unterschiedlichen Auffassungen der Gesetzgeber respektive Standardsetzer spiegeln sich besonders in der – im Schrifttum bereits lange diskutierten – Frage wider, welche Art und Weise der bilanziellen Abbildung – Equity-Methode oder Quotenkonsolidierung – für Gemeinschaftsunternehmen sachgerecht ist. Während in einigen Ländern entweder nur die Equity-Methode oder die Quotenkonsolidierung vorgeschrieben wird, besteht in anderen Ländern – wie in Deutschland – ein Wahlrecht zwischen beiden Abbildungsformen.
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