§ 41 TKG adressiert den Fall der freiwilligen Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen. Zweck der Benachrichtigungspflicht ist es, der BNetzA eine frühzeitige Prüfung der bisher auferlegten Verpflichtungen zu ermöglichen. Über die Verpflichtung zur Benachrichtigung des Abs. 1 hinaus enthält Abs. 2 die Ermächtigung der BNetzA, nach einer Marktanalyse Regulierungsverfügungen gegenüber einem Unternehmen zu erlassen, das in Folge einer freiwilligen Entflechtung Eigentümer des Ortsanschlussnetzes ist, selbst wenn nur das ausgliedernde Unternehmen als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht förmlich eingestuft worden ist.
Eine freiwillige Entflechtung ist im deutschen Markt wohl nicht zu erwarten. International liegen jedoch bereits einige Beispiele freiwilliger Trennungen vor. Ratio der Entflechtung von Geschäftsbereichen ist die Gewährleistung eines effektiven Schutzes vor vertikalen Strategien, da Vorleistungen jedem Abnehmer zu gleichen Konditionen angeboten werden.
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