§ 2 enthält Definitionen der zentralen Begriffe des WpÜG. Der Gesetzgeber schließt mit dieser Systematik gesetzestechnisch an die Tradition kapitalmarktrechtlicher Gesetze (beispielsweise des WpHG) an. Es ist aber zu beachten, dass die Begriffe „Angebot“, „Wertpapiere“, „Zielgesellschaft“ und „organisierter Markt“ bereits im Rahmen der Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs des WpÜG gemäß § 1 eine wesentliche Rolle spielen, sodass auch auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann.
Neben den bereits in § 1 verwendeten Begriffen („Angebot“, „Wertpapiere“, „Zielgesellschaft“ und „Organisierter Markt“) enthält § 2 weitere Definitionen der Begriffe „Bieter“, „gemeinsam handelnde Personen“, „Tochterunternehmen“ sowie „Europäischer Wirtschaftsraum“. Später hinzugekommen sind im Zuge der Umsetzung der ÜR die Definition des Begriffes „Europäisches Angebot“ und Erweiterungen der Begriffsdefinitionen „Zielgesellschaft“ und „gemeinsam handelnde Personen“.
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