(1) Bei einem Joint Venture – im hier verstandenen Sinne – werden die gemeinsamen Aktivitäten der kooperierenden Parteien über eine rechtlich selbstständige Einheit organisiert. Das Joint Venture erweist sich aufgrund seiner rechtlichen Struktur als intensivste und zugleich auch als komplexeste Form der Kooperation. Denn die Parteien haben neben ihren rechtlichen Beziehungen untereinander auch und gerade zu bestimmen, in welcher rechtlichen und organisatorischen Beziehung sie zu der von ihnen gemeinschaftlich zu führenden bzw. zu beherrschenden Einheit treten. Von herausragender Bedeutung ist hierbei die Ausgestaltung der gemeinschaftlichen Einflussnahme. Auf welche Art und Weise die Parteien Einfluss ausüben (können) und wie zwischen ihnen eine gemeinsame Willensbildung erfolgt, ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig. Ein maßgeblicher Faktor stellt hierbei jedenfalls die Rechtsform bzw. die konkrete Organisationsverfassung der rechtlichen Einheit dar. Hieran richten sich weitere Regelungskomplexe (z. B. Stimmrechtsbindungen) aus.
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