Nach § 2 GO NRW und den entsprechenden Bestimmungen in den anderen 20 Bundesländern sind die „Gemeinden in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung“. Diese in der Literatur als „Grundsatz der Allzuständigkeit“ bezeichnete Ermächtigung zur Wahrnehmung von Aufgaben ist sehr umfangreich und bezieht sich nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1958 vom Grundsatz her auf alle Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben und von dieser örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich und selbständig bewältigt werden können. Mit dieser Rechtsprechung setzte das Bundesverfassungsgericht die des Preußischen Oberverwaltungsgerichts fort, das den gemeindlichen Aufgabenkreis bereits am 25. 02. 1885 wie folgt umschrieben hat: „Nach gemeinem deutschen Recht verfolgt die Gemeinde nicht einen mehr oder weniger vereinzelten Zweck, sondern hat die Bestimmung, alle Beziehungen des öffentlichen Lebens in sich aufzunehmen. Die Gemeinde kann hiernach alles in den Bereich ihrer Wirksamkeit ziehen, was die Wohlfahrt des Ganzen, die materiellen Interessen und die Entwicklung des einzelnen fördert.“
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