Die zentrale gesetzliche Anforderung an das Risikomanagement in Unternehmen ist es, ein Risikofrüherkennungssystem zu etablieren, das es erlaubt, bestandsgefährdende Entwicklungen (früh) zu erkennen und zu überwachen. Seit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) von 1998 besteht die Verpflichtung aus § 91 (2) AktG (mit Ausstrahlwirkung auch auf andere Gesellschaftsformen): „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“
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