Die zentrale gesetzliche Anforderung an das Risikomanagement in Unternehmen ist es, ein Risikofrüherkennungssystem zu etablieren, das es erlaubt, bestandsgefährdende Entwicklungen (früh) zu erkennen und zu überwachen. Seit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) von 1998 besteht die Verpflichtung aus § 91 (2) AktG (mit Ausstrahlwirkung auch auf andere Gesellschaftsformen): „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“
Seiten 93 - 104
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
