Die bereits in Kapitel 3.2 aufgezeigte Begriffsvielfalt des „Joint Ventures“ lässt sich auch für die länderspezifischen Rechnungslegungsvorschriften konstatieren. So finden sich bspw. im englischen Sprachgebrauch für die Ausprägungsform des nach deutschem Rechnungslegungsverständnis bekannten Gemeinschaftsunternehmens die terminologischen Begriffe „Joint Venture“ , „Corporate Joint Venture“ oder „Jointly Controlled Entities“. Auch im Hinblick auf die Definition und die inhaltliche Abgrenzung von Joint Ventures lässt sich in den verschiedenen Rechnungslegungsregimen ein derartiges heterogenes Gesamtbild zeichnen.
Am deutlichsten werden die konzeptionellen Divergenzen indes bei der Frage, wie Joint Ventures bilanziell abzubilden sind. Hier sind sich die Gesetzgebung respektive die für die Rechnungslegungsvorschriften zuständigen Standardsetzer in weiten Teilen uneinig, welche Einbeziehungsform – Quotenkonsolidierung oder Equity-Methode – die zweckadäquate darstellt. Während in einigen Ländern zwingend die Anwendung entweder der Quotenkonsolidierung oder der Equity-Methode vorgeschrieben ist, besteht in anderen Rechnungslegungssystemen ein Methodenwahlrecht zwischen beiden Abbildungsformen.
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