Wie bereits einleitend aufgeführt ist die Pflicht zur Konzernlageberichterstattung entsprechend der handelsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit einem IFRS-Konzernabschluss begründet in § 315a HGB. Nach dieser Regelung hat ein Mutterunternehmen, bei Erstellung eines IFRS-Konzernabschlusses, zudem die Konzernlageberichtsvorschriften des Handelsgesetzes anzuwenden. Zusammen mit dem nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellten Konzernabschluss ist der Konzernlagebericht darüber hinaus prüfen zu lassen und zu veröffentlichen. Eine geordnete Darstellung der Angaben des § 315 HGB im Anhang ist nicht ausreichend. Inhaltlich hat der Konzernlagebericht einen Bezug zum Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards herzustellen.
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