Die in Abhängigkeit von der Größe, Kapitalmarktorientierung sowie Rechtsform divergierenden Berichtspflichten deuten auf unterschiedliche Zwecke und Funktionen der (Konzern-)Lageberichterstattung hin. 1 Der Gesetzgeber hat die Zielsetzung des Lage- bzw. Konzernlageberichts in § 289 HGB bzw. § 315 HGB indes nicht eindeutig festgelegt. Daher ist die Bestimmung der Zielsetzung der (Konzern-)Lageberichterstattung auslegungsbedürftig.
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