Wie in Kapitel 1.3 festgelegt, bezieht sich die vorliegende Untersuchung nur auf Zielunternehmen, die für steuerliche Zwecke in Deutschland ansässig sind und in der Rechtsform einer GmbH oder einer AG betrieben werden. Außerdem wurde bereits angenommen, dass Private Equity Fonds zur Akquisition von inländischen Unternehmen eine inländische Erwerbsholding ebenfalls in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gründen. Allen Kapitalgesellschaften ist gemeinsam, dass sie mit einem bestimmten Garantiekapital (Grundkapital, Stammkapital) ausgestattet sind, dessen Höhe in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist und einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag nicht unterschreiten darf und somit als Voraussetzung für den Zugang zu der Rechtsform dient. Dieses Garantiekapital erfüllt die Funktion einer Haftungsgrundlage gegenüber den Gläubigern, weshalb seine effektive Einzahlung in das Gesellschaftsvermögen und seine Erhaltung durch strenge Regeln gesichert werden. Zugleich wird dadurch eine persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen ausgeschlossen.
Seiten 176 - 312
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.