Wie in Kapitel 1.3 festgelegt, bezieht sich die vorliegende Untersuchung nur auf Zielunternehmen, die für steuerliche Zwecke in Deutschland ansässig sind und in der Rechtsform einer GmbH oder einer AG betrieben werden. Außerdem wurde bereits angenommen, dass Private Equity Fonds zur Akquisition von inländischen Unternehmen eine inländische Erwerbsholding ebenfalls in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gründen. Allen Kapitalgesellschaften ist gemeinsam, dass sie mit einem bestimmten Garantiekapital (Grundkapital, Stammkapital) ausgestattet sind, dessen Höhe in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist und einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag nicht unterschreiten darf und somit als Voraussetzung für den Zugang zu der Rechtsform dient. Dieses Garantiekapital erfüllt die Funktion einer Haftungsgrundlage gegenüber den Gläubigern, weshalb seine effektive Einzahlung in das Gesellschaftsvermögen und seine Erhaltung durch strenge Regeln gesichert werden. Zugleich wird dadurch eine persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen ausgeschlossen.
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