„Wertpapierhandel im Homeoffice“ – so titelte die Frankfurter Allgemeine Zeitung am 4. April 20201. Damit wird die wesentliche Anpassung der Vorschriften in BTO 2.2 im Vergleich zu den MaRisk-Vorschriften vom 16. August 2021 angesprochen. Diese Neuregelung resultiert aus der Corona-Krise und der damit verbundenen Tätigkeit von Mitarbeitern und insbesondere Händlern im Homeoffice. Bisher sind die MaRisk im Grundsatz davon ausgegangen, dass Handelsgeschäfte in den Geschäftsräumen der Institute getätigt werden. Für die Neuregelung zum Handel im Homeoffice gibt es keine Übergangsfrist zur Umsetzung in den Instituten, weil es sich um eine Erleichterung handelt.
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