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Dokument BGH Urteil vom 12.10.2016 – 5 StR 134/15 – „HSH Nordbank“
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BGH Urteil vom 12.10.2016 – 5 StR 134/15 – „HSH Nordbank“

  • RA / FA StrafR Gernot Zimmermann

1. Die Anwendung des Untreuetatbestands ist auf „klare und deutliche" Fälle pflichtwidrigen Handelns zu beschränken; gravierende Pflichtverletzungen lassen sich nur dann bejahen, wenn die Pflichtverletzung evident ist.

2. Bei einem Verstoß gegen § 93 Abs. 1 S. 1 AktG liegt stets eine gravierende bzw. evidente Pflichtverletzung im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB vor.

3. Die in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG kodifizierte Business-Judgement-Rule definiert einen „sicheren Hafen“. Die Einhaltung des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG schließt eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 S. 1 AktG und damit auch eine Pflichtverletzung nach § 266 Abs. 1 StGB aus.

4. Umgekehrt begründet die Überschreitung der Grenzen des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG durch einen Verstoß gegen Informationspflichten allein noch keine Pflichtverletzung. Der Verstoß gegen § 93 Abs. 1 S. 2 AktG indiziert aber eine Pflichtverletzung, die bei schlechthin unvertretbarem Vorstandshandeln immer gegeben ist.

Lizenz: Open Access CC BY-NC-ND 4.0
ISSN: 2193-9950
Ausgabe / Jahr: 1 / 2018
Veröffentlicht: 2018-02-26
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mit Smartlink: https://compliancedigital.de/WiJ.01.2018.025

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BGH Urteil vom 12.10.2016 – 5 StR 134/15 – „HSH Nordbank“ 5 Seiten, 163.75 KByte
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