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BGH 3. Strafsenat, Urt. v. 26. Mai 2011, Az.: 3 StR 492/10

Zuwendungen an Schulen im Rahmen von Schulfoto-Aktionen als Dritt-Vorteile im Sinne der §§ 331 ff StGB


Norm: § 331 ff. StGB

Der BGH hob den Freispruch zweier Schulfotografen vom Vorwurf der Bestechung auf. Der Abschluss eines Vertrages über die Schulfotoaktion sowie die Vereinbarung einer angemessenen Zuwendung zu Gunsten der Klasse in Form von Geld für die vom Klassenlehrer geführte Klassenkasse bzw. zu Gunsten der Schule in Form von Geld- oder Sachleistungen, als Ausgleich für den Organisationsaufwand des Lehrkörpers, steht der Annahme eines Vorteils im Sinne der Bestechungsdelikte nicht entgegen. Zwar begründet der Vertrag einen Anspruch auf die für die Diensthandlung versprochene Gegenleistung. Dies schließt einen Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte aber dann nicht aus, wenn kein Anspruch auf den Abschluss eines Vertrages über die Diensthandlung besteht und der Vorteil daher bereits in dem Vertragsschluss und der dadurch begründeten Forderung liegt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Vertragsschluss verwaltungsrechtlich rechtmäßig ist und insbesondere die Diensthandlung auch in rechtlich zulässiger Weise von einer Vergütung abhängig gemacht werden darf (verwaltungsakzessorische Auslegung).

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