Der Vorstand ist ein Organ der Aktiengesellschaft. Ohne Vorstand ist die Aktiengesellschaft „handlungsunfähig“. Erst durch die formelle Bestellung zum Mitglied des Vorstands wird der Bestellte dazu ermächtigt, die Aktiengesellschaft nach außen zu vertreten (in seiner Funktion als Vertretungsorgan) und nach innen ihre Geschäfte zu führen (in seiner Funktion als Geschäftsführungsorgan). Von dem gesellschaftsrechtlich relevanten Akt der Bestellung zum Organ ist die Anstellung zu unterscheiden. Im Anstellungsvertrag, gelegentlich auch als Vorstandsvertrag bezeichnet, werden z. B. Gehalts- und Versorgungsansprüche geregelt. Obgleich Bestellung und Anstellung üblicherweise parallel geregelt sind, kann die Bestellung jederzeit ohne Einhaltung von Fristen widerrufen werden, während die Anstellung nur unter den besonderen, im Anstellungsvertrag konkretisierten Umständen vorzeitig beendet werden kann. Bestellung und Anstellungsvertrag sind demnach voneinander unabhängig.
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